6.1.26. Lieferung und Entnahme von Gegenständen
6.1.26.1. Lieferung und Entnahme
991Nach § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 ist die Lieferung von Gegenständen, für die kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, befreit, wenn sie der Unternehmer ausschließlich für Tätigkeiten verwendet hat, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 25 UStG 1994 steuerfrei sind.
Beispiel:
Ein Versicherungsvertreter, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 steuerfrei sind, stellt seine Tätigkeit ein und veräußert seinen Kundenstock. Die Übertragung des Kundenstockes ist steuerfrei.
Die entgeltliche Übertragung eines Bestands von (Rück-)Versicherungsverträgen ist nicht befreit (EuGH 22.10.2009, Rs C-242/08, Swiss Re Germany Holding; vgl. auch Rz 851).
Umsätze, die ein Versicherungsunternehmen dadurch erzielt, dass es Unfallfahrzeugwracks aus von ihm versicherten Schadensfällen von seinen Versicherten erwirbt und anschließend an Dritte weiterveräußert, fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 (EuGH 9.3.2023, Rs C-42/22, Generali Seguros SA). Siehe auch Rz 851.
992Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 auch in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen der Unternehmer die Gegenstände in geringfügigem Umfang (höchstens 5%) für Tätigkeiten verwendet hat, die nicht nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 25 UStG 1994 befreit sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug vorzunehmen.
Beispiel:
Eine Bank erwirbt für den Bankbetrieb eine EDV-Ausstattung. Ein Vorsteuerabzug wird nicht vorgenommen. Die EDV-Ausstattung wird auch in geringfügigem Maße für steuerpflichtige Tätigkeiten verwendet (zB Depotgeschäft).
§ 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 ist auf die Veräußerung anwendbar.
6.1.26.2. Nutzungseigenverbrauch
993Die vorübergehende Verwendung von Gegenständen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, wenn diese Gegenstände ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet wurden, ist nicht steuerbar, da ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer ausschließlich steuerfreien Tätigkeit nicht zulässig ist.
Beispiel:
Ein Versicherungsvertreter nutzt seinen im Unternehmen eingesetzten PC zu 40% privat.
Die Umsätze des Versicherungsvertreters sind unecht steuerfrei (§ 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994).
Die Privatnutzung des PC ist nicht steuerbar.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 15.12.2023 |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise: | § 6 Abs. 1 Z 7 bis 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 EuGH 22.10.2009, C-242/08, Swiss Re Germany Holding UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 851 EuGH 09.03.2023, C-42/22, Generali Seguros SA |
Schlagworte: | Umsatzsteuer - Steuerbefreiungen - unechte Steuerbefreiungen - Lieferungen von Gegenständen - Entnahmen von Gegenständen - Hilfsgeschäfte - Kundenstock - vorübergehende Verwendung von Gegenständen |
Stammfassung: | 09 4501/58-IV/9/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAA-76462