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Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.877.675
6. Steuerbefreiungen (§ 6 UStG 1994)

6.4. Befreiungen bei der Einfuhr

6.4.1. Allgemeines

1023Die Steuerbefreiungen für die Einfuhr werden in § 6 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 UStG 1994 abschließend aufgezählt.

Das UStG 1994 enthält teilweise eigenständige Bestimmungen zu den Steuerbefreiungen bei der Einfuhr, teilweise entsprechen die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr aber auch den Zollbefreiungen.

§ 6 Abs. 4 UStG 1994 verweist daher weitgehend auf zollrechtliche Befreiungsbestimmungen und enthält nur insoweit eigenständige Regelungen, als die Befreiungen von der Mehrwertsteuer von den Zollbefreiungen abweichen.

Die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr können grundsätzlich von jedem Unternehmer oder Nichtunternehmer unter Berücksichtigung der gesetzlich genannten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.

Ist für bestimmte Waren eine Befreiung von der Umsatzsteuer bei der Einfuhr vorgesehen, ist auch der innergemeinschaftliche Erwerb befreit (siehe Rz 3941).

6.4.2. Im UStG 1994 gesondert geregelte Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer

1024Steuerfrei ist nach § 6 Abs. 4 Z 1 UStG 1994 die Einfuhr folgender Gegenstände, deren Lieferung im Inland ebenfalls steuerfrei wäre:

  • Wertpapiere iSd § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f, g, h und i UStG 1994;

  • Anlagegold iSd § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994;

  • Zahnersatz iSd § 6 Abs. 1 Z 20 UStG 1994;

  • Menschliche Organe (keine Prothesen), menschliches Blut und Frauenmilch iSd § 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994.

Ebenfalls von der Steuer befreit ist nach § 6 Abs. 4 Z 2 UStG 1994 die Einfuhr folgender Gegenstände, sofern die im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen für eine steuerfreie Lieferung der jeweiligen Gegenstände vorliegen:

  • Gesetzliche Zahlungsmittel unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. b UStG 1994;

  • Amtliche Wertzeichen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d UStG 1994;

  • Luftfahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 10 lit. c UStG 1994 (entfällt ab 1. Jänner 2011);

  • Gegenstände für die Seeschifffahrt unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 UStG 1994;

  • Gegenstände für die Luftfahrt unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 3 UStG 1994.

Auch die Einfuhr von Gold ist nach § 6 Abs. 4 Z 3 UStG 1994 steuerfrei, wenn sie durch Zentralbanken (zB österreichische Nationalbank) vorgenommen wird.

Steuerfrei ist nach § 6 Abs. 4 Z 3a UStG 1994 außerdem die Einfuhr von:

Rechtslage bis 31. Dezember 2010:

  • Gas über das Erdgasverteilungsnetz und

  • Elektrizität.

Rechtslage ab 1. Jänner 2011:

  • Gas über ein Erdgasnetz oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz oder

  • Gas, das von einem Gastanker aus in ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird,

  • Elektrizität,

  • Wärme über Wärmenetze oder

  • Kälte über Kältenetze.

§ 6 Abs. 4 Z 6 UStG 1994 sieht die steuerfreie Einfuhr für die dort genannten amtlichen Veröffentlichungen und Drucksachen vor.

Bis 30.6.2021 kann nach § 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994 die Einfuhr von Gegenständen mit einem Gesamtwert bis 22 Euro ebenfalls steuerfrei erfolgen, ausgenommen sind jedoch Alkoholika, Parfums und Toilettewasser sowie Tabak und Tabakwaren. Ist die Einfuhr von Gegenständen innerhalb bestimmter Wertgrenzen oder Freimengen nach anderen Vorschriften befreit, ist dies bei der Berechnung des Gesamtwertes von 22 Euro zu berücksichtigen. Ab 1.7.2021 fällt die Befreiung für Einfuhren unter 22 Euro weg.

Seit 1.7.2021 sind Einfuhren, die im Rahmen der Sonderregelung des § 25b UStG 1994 über den IOSS zu erklären sind, nach § 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994 steuerfrei, wenn die IOSS-Identifikationsnummer des Lieferers (siehe Rz 3434) spätestens bei der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung der zuständigen Zollstelle vorgelegt wurde.

Seit 1.1.2021 sind Einfuhren von Gegenständen durch die Europäische Kommission oder einer nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Einrichtung nach § 6 Abs. 4 Z 10 UStG 1994 steuerfrei, sofern diese im Zuge der Wahrnehmung von Aufgaben in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erfolgen. Voraussetzung ist, dass diese Gegenstände entweder unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Europäischen Kommission oder einer solchen Agentur oder Einrichtung für Zwecke der unentgeltlichen Weiterlieferung verwendet werden.

Seit 1.7.2022 sind Einfuhren von Gegenständen durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen wird (siehe Rz 746a), nach § 6 Abs. 4 Z 11 UStG 1994 steuerfrei. Die Einfuhr durch österreichische Streitkräfte ist nicht von der Befreiung umfasst.

6.4.3. Steuerbefreiungen in Anlehnung an Zollbefreiungen

1025Steuerfrei ist nach § 6 Abs. 4 Z 4 lit. a bis lit. o UStG 1994 die Einfuhr folgender Gegenstände, für die eine Zollbefreiung vorliegt, für die aber gegebenenfalls ausdrücklich genannte umsatzsteuerrechtliche Sonderregelungen zu berücksichtigen sind:

  • Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen;

  • Heiratsgut;

  • Erbschaftsgut;

  • Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten;

  • Sendungen von Privatperson an Privatperson unter Beachtung der in § 6 Abs. 4 Z 4 lit. b UStG 1994 vorgesehenen Mengenbeschränkung für Kaffee, Kaffee-Extrakte und -Essenzen, Tee sowie Tee-Extrakte und -Essenzen;

  • Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden, unter Berücksichtigung der in § 6 Abs. 4 Z 4 lit. c UStG 1994 angeführten Einschränkungen;

  • Voraussetzung für die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung ist außerdem die vorangegangene Anzeige der Betriebseröffnung beim zuständigen Finanzamt im Inland;

  • von Landwirten der Gemeinschaft auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschaftete Erzeugnisse sowie die in § 6 Abs. 4 Z 4 lit. d UStG 1994 angeführten Sonderfälle bei der Einfuhr reinrassiger Pferde;

  • Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die von Landwirten aus Drittländern zur Verwendung in grenznahen Betrieben eingeführt werden;

  • Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters unter Berücksichtigung der in § 6 Abs. 4 Z 4 lit. a UStG 1994 und § 6 Abs. 4 Z 4 lit. g UStG 1994 genannten Einschränkungen für wissenschaftliche Instrumente und Apparate;

  • die unentgeltliche Einfuhr von Tieren für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke ( § 6 Abs. 4 Z 4 lit. h UStG 1994);

  • Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen;

  • Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle;

  • pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen;

  • für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren, Waren für Blinde und andere behinderte Personen; die Einfuhr "lebenswichtiger Waren" und die Einfuhr von Gegenständen für Blinde und andere Behinderte muss dabei aber unentgeltlich erfolgen und die Gegenstände dürfen nicht von den Blinden oder anderen Behinderten selbst eingeführt werden ( § 6 Abs. 4 Z 4 lit. i und j UStG 1994);

  • Auszeichnungen und Ehrengaben;

  • Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen;

  • zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren;

  • zur Absatzförderung eingeführte Waren (Warenmuster oder -proben von geringem Wert, Werbedrucke und Werbegegenstände, auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren) unter Berücksichtigung der in § 6 Abs. 4 Z 4 lit. k und l UStG 1994 vorgesehenen Erweiterungen, die über die zollrechtlichen Befreiungsbestimmungen hinausgehen;

  • zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren;

  • Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen;

  • Werbematerial für den Fremdenverkehr, wobei das Werbematerial gemäß § 6 Abs. 4 Z 4 lit. m UStG 1994 im Gegensatz zu den Zollvorschriften auch private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen enthalten darf;

  • verschiedene Dokumente und Gegenstände, wie zB

    • bestimmte Dokumente an Dienststellen der Mitgliedstaaten oder Veröffentlichungen ausländischer Regierungen und offizieller internationaler Organisationen;

    • Stimmzettel für Wahlen;

    • Gegenstände, die vor Gerichten oder anderen Instanzen der Mitgliedstaaten als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen;

    • Unterschriftsmuster;

    • an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtete amtliche Drucksachen;

    • Informationsträger;

    • Entwürfe, technische Zeichnungen;

    • diverse Vordrucke;

    • Steuermarken und ähnliche Marken, die die Entrichtung von Abgaben in einem Drittland bestätigen;

  • Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung sowie die in § 6 Abs. 4 Z 4 lit. n UStG 1994 genannten Behältnisse und Verpackungen, sofern der Wert der Verpackungsmittel in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr ( § 5 UStG 1994) einbezogen wird;

  • Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung;

  • Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern, unter Berücksichtigung der sich aus § 6 Abs. 4 Z 4 lit. o UStG 1994 iVm § 97 Abs. 1 ZollR-DG allenfalls ergebenden Beschränkungen;

  • Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer;

  • Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung.

  • Von 30.1.2020 bis 31.12.2021 im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise ( Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020, C(2020) 2146, Beschluss (EU) 2020/1101 der Kommission vom 23. Juli 2020, C(2020) 4936, Beschluss (EU) 2020/1573 der Kommission vom 28. Oktober 2020, C(2020) 7511 sowie Beschluss (EU) 2021/660 der Kommission vom 19. April 2021, C(2021) 2693): die Einfuhr von Hilfsgütern, zB Schutzmasken (Textilschutzmasken, Papierschutzmasken, FFP2- und FFP3-Schutzmasken), Schutzkleidung, Schutzhandschuhen, Gesichtsschildern, Desinfektionsmitteln, zugunsten von Katastrophenopfern unter folgenden Voraussetzungen:

1.

Die Einfuhr erfolgt von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege;

2.

die Gegenstände werden

      • unentgeltlich an die Opfer von Katastrophen, die das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berühren, verteilt oder

      • den Opfern solcher Katastrophen unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleiben dabei im Eigentum der betreffenden Organisationen;

3.

es handelt sich nicht um Material und Ausrüstungen, die für den Wiederaufbau in Katastrophengebieten bestimmt sind.

  • Von 24.2.2022 bis 31.12.2022 im Zusammenhang mit vor dem Krieg in der Ukraine fliehenden Personen und bedürftigen Personen in der Ukraine ( Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission vom 1. Juli 2022, C(2022) 4469) die Einfuhr von Gegenständen, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

1.

die Gegenstände sind dazu bestimmt,

      • von den in Punkt 2 genannten Stellen oder Organisationen kostenlos an Personen verteilt zu werden, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen

      • oder

      • kostenlos Personen zur Verfügung gestellt zu werden, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, wobei die Gegenstände Eigentum der in Punkt 2 genannten Stellen oder Organisationen bleiben

      • und

      • die Gegenstände erfüllen die in den Art. 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und in den Art. 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG vorgesehenen Anforderungen für die eingangsabgaben- und umsatzsteuerfreie Einfuhr von Gegenständen zugunsten von Katastrophenopfern;

2.

die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt, die von den zuständigen Behörden der ersuchenden Mitgliedstaaten, in denen die Gegenstände verwendet werden sollen, anerkannt wurden.

Die Regelung gilt für Einfuhren nach Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Malta, in die Niederlande, nach Österreich, Polen, Rumänien, in die Slowakei, nach Slowenien, Tschechien und nach Ungarn.

Die Gegenstände können auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, von Eingangsabgaben und von der Einfuhrumsatzsteuer befreit werden, sofern sie von einer staatlichen Organisation oder einer anderen Organisation der Wohlfahrtspflege, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und ähnliche Tätigkeiten ausübt, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden.

Voraussetzung dafür ist, dass eine anerkannte Organisation der Wohlfahrtspflege die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt, vorher darüber unterrichtet hat.

Sofern die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Befreiung gewährt, darüber informiert wurden, dürfen Organisationen, denen eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt wird, die befreiten Gegenstände an staatliche Organisationen in der Ukraine oder an andere Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen ukrainischen Behörden für die kostenlose Verteilung der Gegenstände an Bedürftige in der Ukraine anerkannt wurden, weitergeben.

Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden, sind beim Vorliegen der Voraussetzungen für die eingangsabgaben- und umsatzsteuerfreie Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern gemäß der Art. 75 bis 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sowie der Art. 52 bis 57 der Richtlinie 2009/132/EG ebenfalls von Eingangsabgaben und von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

1026Weiters ist nach § 6 Abs. 4 Z 5 UStG 1994 auch die Einfuhr folgender Gegenstände steuerfrei, die nach den §§ 89 bis 93 des ZollR-DG unter Beachtung einer in § 93 ZollR-DG vorgeschriebenen Verwendungspflicht zollfrei eingeführt werden können:

  • Diplomaten- und Konsulargut ( § 89 ZollR-DG);

  • Ausstattung ausländischer Dienststellen ( § 90 ZollR-DG);

  • Bestimmte Bordvorräte ( § 91 ZollR-DG);

  • Treib- und Schmierstoffe in Wasser- und Luftfahrzeugen.

1027Von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist unter Beachtung der in § 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994 hierzu vorgesehenen Einschränkungen auch die Einfuhr von Gegenständen, die nach Art. 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Unionszollkodex (UZK), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (bis 30.4.2016: Art. 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 S. 1 [Zollkodex] in der jeweils geltenden Fassung) im Verfahren der vorübergehenden Verwendung von den Einfuhrabgaben befreit eingeführt werden können.

Von der Befreiung ausgenommen sind die Fälle der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben.

Die Steuerfreiheit gilt für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände mit der Maßgabe, dass die hergestellten Gegenstände zur Gänze aus dem Zollgebiet der Union auszuführen sind.

1028Steuerfrei ist unter Berücksichtigung der in § 6 Abs. 4 Z 8 UStG 1994 genannten weiteren Bedingungen die Einfuhr von Gegenständen, die nach Art. 203 bis 207 UZK (bis 30.4.2016: Art. 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 S. 1 [Zollkodex]) als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können.

Randzahlen 1029 bis 1035: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
15.12.2023
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3941
§ 6 Abs. 4 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 20 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 4 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 4 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 4 Z 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 4 Z 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 4 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3434
§ 6 Abs. 4 Z 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 746a
§ 6 Abs. 4 Z 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 4 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 97 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Beschluss 2020/491, ABl. Nr. L 103I vom 03.04.2020 S. 1
Beschluss 2020/1101, ABl. Nr. L 241 vom 27.07.2020 S. 36
Beschluss 2020/1573, ABl. Nr. L 359 vom 29.10.2020 S. 8
Beschluss 2021/660, ABl. Nr. L 140 vom 23.04.2021 S. 10
Beschluss 2022/1108, ABl. Nr. L 178 vom 05.07.2022 S. 57
Art. 75 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Art. 78 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Art. 79 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Art. 80 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Art. 52 RL 2009/132/EG, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2009 S. 5
Art. 55 RL 2009/132/EG, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2009 S. 5
Art. 56 RL 2009/132/EG, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2009 S. 5
Art. 57 RL 2009/132/EG, ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2009 S. 5
§ 6 Abs. 4 Z 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§§ 89 bis 93 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UZK, Zollkodex Art. 250
UZK, Zollkodex Art. 253
ZK, Zollkodex Art. 137
ZK, Zollkodex Art. 144
§ 6 Abs. 4 Z 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UZK, Zollkodex Art. 203
UZK, Zollkodex Art. 207
ZK, Zollkodex Art. 185
ZK, Zollkodex Art. 187
Schlagworte:
Umsatzsteuer
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462