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SWK 30, 20. Oktober 2022, Seite 1185

Werklieferungen iZm Grundstücken

Ist die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG anwendbar?

Julian Kuderer

Werklieferungen liegen nach den Bestimmungen des § 3 Abs 4 UStG iZm Grundstücken dann vor, wenn Hauptstoffe des Auftragnehmers fest mit Grund und Boden des Auftraggebers verbunden werden. Gehört das Grundstück bereits vor Ausführung der Werklieferung dem Auftraggeber, fällt die von der Lieferung des Grundstücks getrennte Lieferung von Gebäuden, Bauwerken etc nicht unter die unechte Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG, sondern stellt vielmehr eine steuerpflichtige Werklieferung dar. Wird hingegen ein Bauwerk bei gleichzeitigem Erwerb von Grundstücken errichtet, ist auf das aus der Judikatur stammende „Bauherrenproblem“ zu achten, bei dem in gewissen Fällen die Steuerbefreiung zur Anwendung kommt.

1. Begriff der Werklieferung

Nach österreichischem Recht liegt eine Werklieferung gemäß § 3 Abs 4 UStG vor, wenn ein Unternehmer (leistender Unternehmer) es übernommen hat, einen vom Auftraggeber beigestellten Gegenstand mithilfe von Stoffen, die er selbst beschafft hat (Hauptstoffe), zu be- oder verarbeiten. Abgesehen davon wird eine Werklieferung auch dann angenommen, wenn die vom leistenden Unternehmer angeschafften bzw selbst hergestellten Hauptstoffe mit Grund und Boden des Auftraggebers fest verbunden werden.

Werklieferungen könn...

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