6.1.27. Kleinunternehmer
6.1.27.1 Kleinunternehmer (ab 1.1.2025)
6.1.27.1.1. Anwendungsbereich
994Voraussetzung für die Regelung ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 zunächst, dass der Unternehmer sein Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreibt. Ein Unternehmer betreibt sein Unternehmen dort, wo der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Auf eine Betriebsstätte im Inland bzw. im Gemeinschaftsgebiet kommt es hingegen nicht an.
Beispiel:
Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers A liegt in Deutschland. Weiters hat A eine Betriebsstätte in Österreich. A betreibt somit sein Unternehmen in Deutschland, nicht jedoch in Österreich. Für A sind daher die speziellen Regelungen des vierten Satzes von § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 zu beachten.
Weiters darf für die Anwendung der Befreiung die Kleinunternehmergrenze in Höhe von 55.000 Euro weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten werden. Neben den oben genannten Voraussetzungen gelten für Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, zusätzliche Voraussetzungen. Siehe hierzu Rz 998 f.
Für Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, treten die Wirkungen der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ex lege ein (dh. antragslos). Es besteht jedoch die Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren, siehe hierzu Rz 1019 ff.
Im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres findet die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 keine Anwendung ( § 20 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994).
Zur Kleinunternehmerreglung bis 31.12.2024 siehe Rz 1002 ff.
6.1.27.1.2. Ermittlung der Kleinunternehmergrenze
995Bei der Prüfung, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird, sind alle Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 - außer Hilfsgeschäfte (vgl. EuGH 9.7.2020, Rs C-716/18, CT) einschließlich Geschäftsveräußerungen - miteinzubeziehen, die im Kalenderjahr ausgeführt wurden. Es sind daher sämtliche an Unternehmer und Nichtunternehmer ausgeführte Umsätze miteinzubeziehen, die im Inland steuerbar sind. Umfasst sind daher auch innergemeinschaftliche Lieferungen sowie diesen gleichgestellte Verbringungen. Es ist auf den Zeitpunkt der Ausführung der Umsätze abzustellen, auf die Vereinnahmung der Zahlung kommt es hingegen nicht an.
Dazu gehören auch die Umsätze, die unter die landwirtschaftliche Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallen. Im Falle einer Schätzung können diese Umsätze mit 150% des Wertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (im Sinne von § 125 Abs. 1 lit. b BAO idF vor dem 1.1.2020) angesetzt werden.
Ebenfalls miteinzubeziehen ist eine als Liebhaberei qualifizierte kleine Vermietung gemäß § 1 Abs. 2 LVO, die verpflichtend steuerfrei ist (vgl. VwGH 30.4.2015, Ra 2014/15/0015). Außer Ansatz bleiben Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 UStG 1994 steuerfrei sind.
Umsätze, für die der Kleinunternehmer auf Grund eines Übergangs der Steuerschuld Steuerschuldner geworden ist, und innergemeinschaftliche Erwerbe sind nicht zu berücksichtigen (siehe auch Rz 994). Bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze ist hinsichtlich der differenzbesteuerten Umsätze nicht von der nach § 24 Abs. 4 und 5 UStG 1994 errechneten Bemessungsgrundlage, sondern von der nach den allgemeinen Vorschriften des § 4 UStG 1994 zu ermittelnden Bemessungsgrundlage auszugehen (EuGH 29.7.2019, Rs C-388/18, B).
Die Kleinunternehmergrenze beinhaltet sämtliche der oben angeführten Umsätze, die innerhalb des Kalenderjahres ausgeführt wurden. Anders als bei der bis 31.12.2024 geltenden Kleinunternehmerregelung ist jedoch bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze nicht auf eine unterstellte Steuerpflicht abzustellen (siehe dazu Rz 1004).
Beispiel:
Ein Frisör führt im Veranlagungszeitraum Gesamtumsätze in Höhe von 56.000 Euro aus.
Lösung:
Für die Berechnung der Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ist auf die im Kalenderjahr ausgeführten Umsätze abzustellen. Für die Berechnung der Grenze ist somit von einem Umsatz iHv 56.000 Euro auszugehen. Daher wurde die Kleinunternehmergrenze überschritten.
6.1.27.1.3. Überschreiten der Kleinunternehmergrenze und Toleranzregelung von 10%
996Wird die Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10% überschritten, so kann die Befreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden (Toleranzregelung). Wird die Kleinunternehmergrenze um mehr als 10% überschritten, so entfällt die Befreiung mit diesem Zeitpunkt sofort. Dh. für jenen Umsatz, mit dem die 10% Toleranzgrenze überschritten wird, sowie für alle danach ausgeführten Umsätze ist die Befreiung nicht mehr anwendbar.
Beispiel 1:
Unternehmer B betreibt sein Unternehmen im Inland und ist als Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 von der Steuer befreit. Im Jahr 2025 führt er von Jänner bis Oktober Umsätze iHv 54.800 Euro aus. Bis zum Ablauf des Kalenderjahres führt er noch Umsätze in Höhe von insgesamt 700 Euro und somit einen Jahresumsatz iHv 55.500 Euro aus.
Lösung:
Der Unternehmer kann die Steuerbefreiung für alle im Jahr 2025 ausgeführten Umsätze in Anspruch nehmen. Für ab 1.1.2026 ausgeführte Umsätze kann er die Befreiung in § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nicht mehr anwenden.
Beispiel 2:
Unternehmer C betreibt sein Unternehmen im Inland und ist als Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 von der Steuer befreit. Im Jahr 2025 führt C von Jänner bis Oktober Umsätze iHv 54.800 Euro aus. Am 1. November verkauft C eine Ware iHv 7.000 Euro.
Lösung:
Für den Verkauf der Ware am 1. November sowie für alle danach ausgeführten Umsätze kann die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nicht angewandt werden.
Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Änderung der Verhältnisse iZm der Kleinunternehmerregelung siehe Rz 2073.
6.1.27.1.4. Verhältnis zu anderen Befreiungen
997Die persönliche unechte Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 geht den echten Befreiungen (zB Ausfuhrlieferungen gemäß § 7 UStG 1994 und innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Art. 7 UStG 1994) vor. Lediglich hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge gilt gemäß Art. 6 Abs. 5 UStG 1994 die unechte Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nicht; in diesem Fall liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor.
6.1.27.1.5. Inanspruchnahme durch ausländische Unternehmer
6.1.27.1.5.1. Zusätzliche Voraussetzungen für ausländische Unternehmer
998Neben Unternehmern, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, können auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen (im Folgenden: EU-Unternehmer). Für Drittlandsunternehmer ist dies nicht möglich. Ein Unternehmer betreibt sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, wenn der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat liegt.
Beispiel 1:
Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmerin S liegt in der Schweiz. Weiters hat S eine Betriebsstätte in Österreich. S betreibt somit ihr Unternehmen in der Schweiz, nicht jedoch in der EU.
Lösung:
S kann die Kleinunternehmerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.
Neben der Einhaltung der Kleinunternehmergrenze darf bei EU-Unternehmern zusätzlich auch der unionsweite Jahresumsatz von 100.000 Euro nicht überschritten werden. Die Berechnung des unionsweiten Jahresumsatzes entspricht der Berechnung der Kleinunternehmergrenze (siehe Rz 995) auf unionsweiter Ebene. Nicht umfasst sind hingegen Umsätze bei denen der Leistungsort im Drittland liegt.
Beispiel 2:
Ein Versandhändler betreibt sein Unternehmen in Deutschland. Im Vorjahr führte er dort Umsätze durch den Verkauf von Waren iHv 40.000 Euro aus sowie zusätzlich 5.000 Euro durch innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen nach Österreich. Im laufenden Jahr führte er bereits Umsätze iHv 50.000 Euro in Deutschland und iHv 10.000 Euro in Österreich aus.
Lösung:
Der unionsweite Jahresumsatz des Unternehmers beträgt im Vorjahr 45.000 Euro und im laufenden Jahr 60.000 Euro. Da weder der unionsweite Jahresumsatz, noch die österreichische Kleinunternehmergrenze überschritten werden, kann der Unternehmer die Kleinunternehmerbefreiung in Österreich in Anspruch nehmen. Hierzu muss der Unternehmer die Inanspruchnahme der Befreiung über das in Deutschland hierfür vorgesehene Verfahren beantragen.
Beispiel 3:
Ein Sprachlehrer betreibt sein Unternehmen in Deutschland. Im Vorjahr führte er durch die Erbringung von Online-Sprachkursen in Deutschland einen Jahresumsatz iHv 80.000 Euro, in den Niederlanden einen Jahresumsatz iHv 40.000 Euro und in Österreich einen Jahresumsatz iHv 10.000 Euro aus.
Lösung:
Der Unternehmer kann die Kleinunternehmerbefreiung in Österreich nicht in Anspruch nehmen, weil sein unionsweiter Jahresumsatz im Vorjahr über 100.000 Euro lag.
Beispiel 4:
Der Softwareentwickler S betreibt sein Unternehmen in Estland und bietet Software zum kostenpflichtigen Download für Unternehmer und Konsumenten an. Im Jahr 2025 führte S keine Umsätze aus. Im Jahr 2026 führte er Umsätze iHv 40.000 Euro durch Downloads von Konsumenten in der EU (davon entfallen 10.000 Euro auf österreichische Konsumenten); sowie Umsätze iHv 30.000 Euro durch Downloads von Unternehmern innerhalb der EU (davon entfallen 5.000 Euro auf österreichische Unternehmer) aus.
Lösung:
Der unionsweite Jahresumsatz des Unternehmers beträgt im Jahr 2026 70.000 Euro. Da auch die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wurde, kommt für S die Befreiung in Österreich in Betracht.
Beispiel 5:
Eine in München lebende Angestellte, die in Deutschland nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, vermietet seit mehreren Jahren in Salzburg eine Wohnung zu Wohnzwecken. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie in diesen Jahren jährlich Einnahmen in Höhe bis zu 30.000 Euro.
Lösung:
Da der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland liegt, kann die Unternehmerin ab 2025 die Kleinunternehmerbefreiung in Österreich in Anspruch nehmen, wenn weder der unionsweite Jahresumsatz, noch die österreichische Kleinunternehmergrenze überschritten werden. Hierzu muss die Kleinunternehmerin die Inanspruchnahme der Befreiung über das in Deutschland hierfür vorgesehene Verfahren beantragen.
Anders als bei Unternehmern, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, kann die Kleinunternehmerbefreiung bei EU-Unternehmern nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie über ein entsprechendes Verfahren im Ansässigkeitsstaat beantragt wird (siehe Rz 999).
6.1.27.1.5.2 Beantragung und Zeitpunkt der Anwendung der Befreiung bei EU-Unternehmern
999Beantragt ein EU-Unternehmer die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 über ein entsprechendes Verfahren in seinem Ansässigkeitsstaat und steht dem Unternehmer die Befreiung zu, so wird ihm aufgrund von Art. 284 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG von diesem Mitgliedstaat eine Identifikationsnummer mit dem Suffix "-EX" erteilt (Kleinunternehmer-Identifikationsnummer).
Die Befreiung ist erst ab dem Zeitpunkt anwendbar, ab dem der Ansässigkeitsstaat dem Unternehmer die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mitteilt.
Beispiel 1:
Ein Unternehmer betreibt sein Unternehmen in Deutschland und überschreitet weder die Kleinunternehmergrenze für Österreich noch den unionsweiten Schwellenwert. Der Unternehmer beantragt über das Portal in Deutschland die Inanspruchnahme einer Kleinunternehmerbefreiung für Österreich. Im Zeitpunkt der Antragstellung hat der Unternehmer noch keine "-EX" Nummer. Nach 10 Tagen erteilt Deutschland dem Unternehmer eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, mit der die Anwendung der Befreiung für Österreich bestätigt wird.
Lösung:
Die Befreiung ist ab dem Zeitpunkt anwendbar, ab dem Deutschland dem Unternehmer die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt.
Verfügt der Unternehmer bereits über eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer und beantragt dann die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, ist die Befreiung ab jenem Zeitpunkt anwendbar, ab dem der andere Mitgliedstaat die Nummer hinsichtlich der österreichischen Befreiung aktualisiert.
Beispiel 2:
Ein Unternehmer betreibt sein Unternehmen in Deutschland und überschreitet weder die Kleinunternehmergrenze für Österreich noch den unionsweiten Schwellenwert. Der Unternehmer beantragt über das Portal in Deutschland die Inanspruchnahme einer Kleinunternehmerbefreiung für Frankreich. Daraufhin erteilt Deutschland dem Unternehmer nach dem dort geltenden Recht eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix "-EX". Im nächsten Jahr möchte der Unternehmer auch in Österreich die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen. Nach der Beantragung für Österreich im deutschen Portal bestätigt Deutschland gegenüber dem Unternehmer die Gültigkeit der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer hinsichtlich der Befreiung für Österreich.
Lösung:
Die Befreiung ist ab dem Zeitpunkt anwendbar, ab dem Deutschland dem Unternehmer die Gültigkeit der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer hinsichtlich der Befreiung für Österreich bestätigt.
6.1.27.1.5.3. Überschreiten des unionsweiten Schwellenwertes
1000Werden die Kleinunternehmergrenze oder der unionsweite Schwellenwert überschritten, ist die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Hinsichtlich der Kleinunternehmergrenze ist eine 10%-Toleranzgrenze zu beachten (siehe Rz 996); hinsichtlich des unionsweiten Schwellenwertes besteht eine solche Toleranzregelung nicht.
Beispiel:
Ein Versandhändler betreibt sein Unternehmen in Deutschland und verfügt über eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Im Jahr 2025 führte er bis 14. September Umsätze durch den Verkauf von Waren iHv 90.000 Euro für Deutschland sowie zusätzlich 9.800 Euro durch innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen nach Österreich aus. Am 15. September führte der Versandhändler einen weiteren Umsatz iHv 8.000 Euro aus.
Lösung:
Auf den Umsatz vom 15. September sowie auf alle danach ausgeführten Umsätze ist die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr anwendbar.
Ein Überschreiten der Kleinunternehmergrenze und des unionsweiten Schwellenwertes ist jedenfalls anzunehmen, wenn diese aufgrund der quartalsweisen Meldungen überschritten wurden.
Zur Festsetzung der Umsatzsteuer bei Unterlassung der Einreichung der quartalsweisen Meldung siehe Rz 3979.
Randzahl 1001: derzeit frei
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 09.12.2024 |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 20 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 125 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 24 Abs. 4 und 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 6 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 284 Abs. 3 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1 |
Verweise: | UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1019 ff UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1002 ff EuGH 09.07.2020, C-716/18, CT VwGH 30.04.2015, Ra 2014/15/0015 EuGH 29.07.2019, C-388/18, B UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2073 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3979 |
Schlagworte: | Umsatzsteuer |
Stammfassung: | 09 4501/58-IV/9/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAA-76462