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Stellen Abbrucharbeiten bereits den Beginn der Errichtung eines Gebäudes iSd § 28 Abs 38 Z 1 UStG dar?
Vor dem durchgeführte Abbrucharbeiten zählen nicht zum Beginn der Errichtung eines Gebäudes, weshalb im Hinblick darauf, dass die tatsächliche Bauausführung erst nach dem begonnen hat, auf die ebenfalls erst nach dem begonnene Vermietung an eine Versicherung gem der Übergangsvorschrift des § 28 Abs 38 Z 1 UStG 1994 nicht auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 verzichtet werden kann.
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RV/7103063/2014, Revision zugelassen |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer erwarb im Jänner 2012 einen Stilaltbau bestehend aus Kellergeschoss, Souterrain, Erdgeschoss und drei Obergeschossen. Das Objekt stand seit mehreren Jahren leer und war ohne Generalsanierung nicht nutzbar. Im März 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Vornahme folgender Bauführung auf der Liegenschaft erteilt: ua Abtragung des Dachstuhls und Errichtung eines fünften Hauptgeschosses sowie eines Dachgeschosses, beinhaltend insgesamt vier Wohneinheiten; Änderung der Raumeinteilung und -widmung in sämtlichen Geschossen. Im Mai 2012 legte die C GmbH dem Beschwerdeführer ein Angebot betreffend „Abbruchvorhaben: X-Gasse“. Das Angebot enthielt nur die Abbrucharbeiten, das Leistungsverzeichnis nennt ua den Abbruch von Wänden und Fundamenten, das A...