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Der (neue) Kleinunternehmer ab 2017
Änderungen durch das AbgÄG 2016
Neben einigen anderen Anpassungen im UStG wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016) auch die Kleinunternehmerregelung geändert. Einerseits sollen dadurch Vereinfachungen erzielt, andererseits soll unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen werden.
1. Ausgangssituation
Die gesetzliche Regelung für die Kleinunternehmerregelung findet sich in § 6 Abs 1 Z 27 UStG bei den unechten Steuerbefreiungen. Das Merkmal der unechten Steuerbefreiungen besteht darin, dass die Umsätze des Unternehmers zwar steuerfrei sind, aber dafür keine Berechtigung für einen Vorsteuerabzug besteht (§ 12 Abs 3 UStG). Bis zum Inkrafttreten des AbgÄG 2016 lautete die gesetzliche Definition des Kleinunternehmers, dass es sich um einen Unternehmer handelt, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nicht höher als 30.000 Euro sind, wobei Umsätze aus Hilfsgeschäften sowie das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren unbeachtlich blieben.
Aufgrund der gesetzlichen Formulierung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG idF vor dem AbgÄG 2016, die ausdrücklich auf einen „Wohnsitz oder Sitz“ abstellte, verweisen die UStR zur Frage des Wohnsitzes oder Sitzes auf die §§ 26 f BAO. Damit unterstellen die UStR, dass der W...