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Einkommen aus Zuhälterei kann in Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen
iFamZ 2014/76
§ 231 ABGB nF = § 140 ABGB aF
Einkommen aus Zuhälterei kann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen. Eine Anspannung auf solches in rechtswidriger Weise zu erzielendes Einkommen ist aber unzulässig.
In die Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters für eine frühere Festsetzung des für seine Tochter zu leistenden Unterhalts wurde neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosen- bzw Pensionsversicherung auch ein Einkommen aus Zuhälterei einbezogen.
Mit der Begründung, der Vater beziehe aus seinem „Privatbordell“ höhere Einkünfte als angenommen, stellte die Tochter einen Abänderungsantrag (§ 73 AußStrG) sowie einen inhaltsähnlichen Unterhaltserhöhungsantrag, auf den der Vater mit einem Unterhaltsherabsetzungsantrag reagierte, weil er nun in Untersuchungshaft sei und kein Einkommen habe.
Das Erstgericht wies den Abänderungsantrag des Kindes ab; den Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes wies es teilweise zurück und teilweise ab. Dem Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters folgend, reduzierte es den laufenden Unterhalt auf 10 Euro monatlich. Die Herabsetzung blieb unangefochten. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Über Revisionsrekurs des Kindes hob der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise auf und gab dem Rechtsmittel im Übrigen nicht Folge.
(…) 1.2. Bei einer Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit ist zu beachten, dass sie nicht in die materielle Rechtskraft einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf. Wenn im Vorverfahren – wie hier durch Teilabweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens – über den Unterhaltsanspruch abschließend rechtskräftig erkannt wurde, steht einem höheren Unterhaltsbegehren die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. In diesem Fall ist das Kind auf einen Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG zu verweisen (den das Kind hier auch gestellt hat).
Inhaltlich zu entscheiden ist daher im Zeitraum bis zum über den Abänderungsantrag und ab dem über den Unterhaltserhöhungsantrag.
2. Zum Abänderungsantrag
Ein Abänderungsantrag wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel muss innerhalb von vier Wochen ab jenem Zeitpunkt eingebracht werden, in dem die Geltendmachung möglich wurde. Wenn das minderjährige Kind, das die Abänderung einer Unterhaltsfestsetzung begehrt, Unterhaltsvorschüsse bezieht, kommt es bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit nicht auf den Wissensstand des obsorgeberechtigten Elternteils, sondern darauf an, wann der JWT (als gesetzlicher Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten gem § 9 Abs 2 UVG) Kenntnis von den neuen Tatsachen erhielt oder bei neuen Beweismitteln alle erfolgversprechenden Angaben erfuhr. Da der JWT am Kenntnis vom Polizeiprotokoll erlangte und am den Abänderungsantrag einbrachte, ist dieser rechtzeitig. (…)
2.5.1. Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (…) Der Umstand, dass das Einkommen auf gesetzwidrige (Schwarzarbeit, Bestechungsgeld) oder moralisch verpönte Weise („Schandlohn“) erzielt wurde, hindert nicht die Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (…)
2.5.3. Daraus ergibt sich, dass auch Einkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Prostitution einer Frau bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist (7 Ob 140/11f), sofern ihn diesbezüglich nicht eine tatsächliche Rückersatzpflicht trifft (vgl 1 Ob 88/05f). Bei dieser Beurteilung ist es dem Gericht überlassen, den Ausgang eines Strafverfahrens (oder sonstigen Verfahrens) gegen denjenigen, der das strafbare Verhalten setzte, abzuwarten oder eine selbständige Beurteilung vorzunehmen. Zwar kann eine Prostituierte durch Drohungen und Anwendung von Gewalt veranlasste Geldleistungen vom Zuhälter zurückfordern, und das Strafgericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, deren Nutzungen und Ersatzwerte sowie Vermögenswert ersetzende Geldbeträge für verfallen zu erklären (§ 20 StGB). Jedoch sind vom Unterhaltspflichtigen konkrete Behauptungen über seine Verpflichtung zur Rückzahlung solcher Geldbeträge aufzustellen und unter Beweis zu stellen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts reicht dafür nicht aus, dass die Frau einen Rückforderungsanspruch hat und sich im Strafverfahren gegen den Vater als Privatbeteiligte anschloss; ebenso wenig ausreichend ist die bloße Annahme des Rekursgerichts, dass die durch die strafbaren Handlungen eingetretene Bereicherung des Vaters im Weg des Verfalls abgeschöpft werde, solange dies nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht.
3. Zum Unterhaltserhöhungsantrag
3.1. Der Vater befindet sich seit in Untersuchungshaft. Entgegen der Rechtsansicht des Kindes sind allfällige vom Vater im mehrjährigen Zeitraum davor bezogene Einkünfte aus der Prostitution einer Frau nicht auch für den Zeitraum seiner Inhaftierung relevant. Eine solche Anspannung auf ein Einkommen aus rechtswidriger Tätigkeit (Zuhälterei) scheidet aus; sie wäre mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen (vgl 6 Ob 80/13b).