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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 133

Aufteilung und Ehewohnung

iFamZ 2014/111

§§ 81 Abs 2, 83 EheG

Es entspricht der Billigkeit, die Ehewohnung jenem Ehegatten zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist und in dessen Haushalt die Kinder verbleiben. Der an der Scheidung Schuldlose darf nicht in unzumutbare wirtschaftliche Bedrängnis geraten und Gefahr laufen, die Wohnung zu verlieren, auf die er angewiesen ist.

Das Erstgericht verfügte, dass die Antragstellerin anstelle des Antragsgegners in das Mietverhältnis über die vormalige Ehewohnung eintritt und die Einrichtungs- bzw Hausratsgegenstände in dieser Wohnung dem Antragsgegner verbleiben. Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Antragsgegners nicht Folge.

Nach § 81 Abs 2 EheG ist eine Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, in die Aufteilung einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensverhältnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat (RIS-Justiz RS0058398).

Die Beiträge der Ehegatten iSd § 83 EheG wurden von den Vorinstanzen, vom Antragsgegner ebenfalls unbekämpft, gleich gewichtet, sodass es auch der Billigkeit entspricht, die Ehewohnung jenem Ehegatten zu überlassen, der darauf m...

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