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Überprüfbarkeit einer vom Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzten Maßnahme
Gerichtliche Entscheidung über die (Un-)Zulässigkeit der Maßnahme ist vorläufig verbindlich und vollstreckbar
Die dem Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) eingeräumte Interimskompetenz iSd § 211 ABGB ermächtigt ihn bei Gefahr in Verzug zu Maßnahmen. Der wesentlichste Anwendungsbereich für die Gerichte liegt dabei im vorläufigen Entzug der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der KJHT vorläufig mit der Obsorge betraut. Seit dem Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 steht dem Kind sowie jener Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, das Antragsrecht zu, eine unverzügliche Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit oder die vorläufige Zulässigkeit der Maßnahme zu erwirken. Diese gerichtliche Entscheidung ist grundsätzlich vorläufig verbindlich und vollstreckbar.
I. Voraussetzungen für die Antragstellung
Ein solcher Antrag iSd § 107a Abs 1 AußStrG muss binnen vier Wochen ab dem Beginn der Maßnahme gestellt werden. Zur Vermeidung der Blockierung des Hauptverfahrens steht das Antragsrecht nur einmalig zu.
In Verfahren über einen Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers [Anm: nunmehr Kinder- und Jugendhilfeträgers] nach § 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen, ...