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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 113

Vorläufige Obsorgeentziehung nach Kindesentführung

iFamZ 2014/94

§ 107 AußStrG

Das Erstgericht entzog mit dem bekämpften Beschluss mit vorläufiger Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit der Mutter (die das Kind rechtswidrig in Israel zurückhält) vorläufig, dh bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über den gleichzeitig gestellten Obsorgeübertragungsantrag, die Obsorge und betraute den Vater allein damit. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs (gegen die bestätigende Rekursentscheidung) zeigt die Mutter keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

1. Voranzustellen ist, dass die Frage der Obsorgeübertragung immer eine solche des Einzelfalls ist, der idR keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann, wenn durch die Entscheidung nicht leitende Grundsätze der Rsp oder des Kindeswohls verletzt wurden (s RIS-Justiz RS0007101).

Auch die Frage, bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland eine Kindeswohlgefährdung darstellt, die eine Obsorgeübertragung rechtfertigen könnte, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls und daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0106310 [T4]).

2. Die Revisionsrekurswerberin meint, mangels ihrer Anhörung im Provisorialverfahren sei es zur Verletzun...

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