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Keine Zurückweisung des Rückstellungsantrags durch das Gericht
iFamZ 2014/116
§ 4 DGHKÜ
Die Antragstellerin beantragte beim Erstgericht die Rückführung der Mutter und deren Kinder (= Enkel der Antragstellerin) von Serbien nach Österreich nach dem HKÜ.
Das Erstgericht legte den Antrag dem BMJ als zentraler Behörde iSd Art 6 HKÜ iVm § 1 des BG vom zur Durchführung des Übereinkommens vom über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/513 (DG-HKÜ), mit dem Ersuchen um Übermittlung an die Justizbehörde der Republik Serbien vor.
Das BMJ stellte den Antrag dem Erstgericht zurück und führte sinngemäß aus, dass und aus welchen Gründen der Antrag unschlüssig sei; die Antragstellerin möge weitere Angaben machen, die die Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Antrags ausräumen könnten.
In der Folge kam es wegen der notwendigen formellen und materiellen Erfordernisse des Rückführungsantrags zu mehrfachen Kontakten zwischen dem BMJ und dem Erstgericht einerseits und zwischen diesem und dem Vertreter der Antragstellerin andererseits.
Nachdem der Vertreter der Antragstellerin über Aufforderung des Erstgerichts einen neuen „umfangreicheren“ Schriftsatz (offenbar zur Beseitigung der formellen und materiellen...