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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 132

Geltungsdauer einer Gewaltschutz-EV

iFamZ 2014/109

§ 382b EO; §§ 16, 90 Abs 1 ABGB

Die beschränkte Geltungsdauer einer Gewaltschutz-EV kann vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert oder zumindest in diesem Zeitpunkt verwirklicht ist. Die materiellrechtlichen Grundlagen von Regelungsverfügungen gegen Gewalt in der Familie können nicht durch Parteienabrede ausgeschlossen werden.

Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer EV gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert oder zumindest in diesem Zeitpunkt verwirklicht ist (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 382b Rz 5; Feil, Exekutionsordnung, § 382b Rz 3a; RIS-Justiz RS0109194, RS0123193, insb 10 Ob 426/01x).

Es ist bei der Verlängerung der EV von der antragstellenden Partei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist den durch die EV intendierten Zweck nicht erreichen konnte. Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der EV zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist nicht mehr zu prüfen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände, welche die Zulässigkeit der EV in Frag...

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