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Voraussetzung des Manifestationsanspruchs des Noterben
iFamZ 2014/114
Der dem Noterben unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Anspruch auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens ist nicht an die Glaubhaftmachung einer Verheimlichung oder Verschweigung geknüpft; vielmehr wird er bereits durch die Weigerung des Anspruchsgegners ausgelöst, seiner Verpflichtung nachzukommen, und seine Ausübung wird nur durch das Schikaneverbot beschränkt.
(...) Entspricht es doch stRsp (RIS-Justiz RS0012974), dass der dem Noterben – nach der neueren Judikatur – unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Anspruch auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens (wobei das Begehren nach dem 1. Fall des Art 42 EGZPO nach Beendigung der Abhandlung gegen den Erben, vorher aber gegen die Verlassenschaft als solche zu richten ist) nicht an die Glaubhaftmachung einer Verheimlichung oder Verschweigung geknüpft ist; vielmehr wird er bereits durch die Weigerung des Anspruchsgegners ausgelöst, seiner Verpflichtung nachzukommen, und es wird seine Ausübung nur durch das Schikaneverbot beschränkt (2 Ob 186/10w mwN).
Der – auch hier erfolgten – Verweisung auf das im Abhandlungsverfahren errichtete Inventar gegenüber genügt, ...