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Intransparente Klauseln eines Heimvertrags
iFamZ 2014/97
Für Heimverträge geht die von § 27d Abs 4 KSchG verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit über jene des § 6 Abs 3 KSchG hinaus. Die einzelnen Inhalte eines Heimvertrags sind nicht nur einfach und verständlich, sondern zusätzlich auch noch umfassend und genau zu umschreiben
Heimvertragsklauseln über die Erbringung von Zusatzleistungen sind intransparent, wenn sich aus diesen nicht ausreichend klar und verständlich ableiten lässt, ob auch tatsächlich Zusatzleistungen abgegolten werden und nicht Leistungen, die ohnedies Teil der Grundversorgung sind. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht.
Im Juli 2011 schloss der Beklagte mit A S, die am Down-Syndrom leidet und für die ein Sachwalter bestellt ist (in Hinkunft: Heimbewohnerin), einen „Betreuungsvertrag“ über vollbetreutes Wohnen in einer Einrichtung des Beklagten. (...)
Der Betreuungsvertrag lautet auszugsweise:
„7. Betreuung (...)
7.2 Grundbetreuung
(...) Haushaltsführung, Ernährung (...), Wartung und Instandhaltung (...), Reinigung des Zimmers (...), Reinigung der Wäsche (...), Unterstützen im Erlernen sicherer Verhaltensweisen in Haushalt und Verkehr. (...), Begleitung bei Amtswegen (sofern dies nicht durch den Sachwalte...