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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 132

Oppositionsklage gegen nachehelichen Unterhaltsanspruch

iFamZ 2014/108

§§ 66 ff, 75, 80 EheG

Eine Oppositionsklage gegen den nachehelichen Unterhaltsanspruch ist dann erfolglos, wenn der Unterhaltsverpflichtete den Scheidungsvergleich in Kenntnis der lesbischen Lebensgemeinschaft seiner Frau geschlossen hat.

Unterhaltsvereinbarungen werden regelmäßig unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen (RIS-Justiz RS0009636), soweit diese nicht von den Vertragsparteien ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (vgl RIS-Justiz RS0018900). Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob eine Änderung der dem Unterhaltsvergleich vom zugrunde gelegten Umständen eingetreten ist, die ungeachtet der Einschränkung der Umstandsklausel zu berücksichtigen ist.

Ebenso wie die Umstandsklausel wendet die Rsp die Erlöschensregel des § 75 EheG selbst auf „rein“ vertragliche Unterhaltsansprüche gem § 80 EheG an (RIS-Justiz RS0047151; Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 80 EheG Rz 17). Allerdings geht diese Rechtsfolge einer gegenteiligen Vereinbarung nach. In diesem Sinne kann Unterhalt vertraglich auch für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft zugesichert werden (RIS-Justiz RS0105945).

Nach den Feststellungen hat der Kläger den Unterhaltsvergleich ausgehend von einer von ih...

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