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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 107

Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung – „gemeinsame Obsorge“ gegen den Willen des anderen Elternteils; Verneinung wegen massiver Auseinandersetzungen

iFamZ 2014/82

§ 180 Abs 1 Z 2 ABGB nF; § 62 Abs 1 AußStrG

Das Erstgericht hatte aufgrund langjähriger Erhebungsergebnisse verneint, dass zwischen den Eltern eine ausreichende Basis besteht, um gemeinsam iSd Kindeswohles Entscheidungen treffen zu können, und keine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung angeordnet.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Nach § 180 Abs 1 Z 2 ABGB in der hier maßgeblichen Fassung des KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, hat das Gericht, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung ua in dem Fall anzuordnen, in dem ein Elternteil (hier der Vater) gegen den Willen des anderen (hier der allein obsorgeberechtigten Mutter) seine Beteiligung an der Obsorge anstrebt. Ob das Wohl des Kindes dies erfordert, ist eine Frage des Einzelfalls, die idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG begründet (6 Ob 74/13w mwN). Eine zu korrigierende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts liegt aber im konkreten Fall nicht vor.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die Eltern in Angelegenheiten ihrer Kinder aber noch immer keinerlei Gesprächsbasis. Größtes Streitpotenzial ist ihr Aufenthalt bei der allein obsorgebe...

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