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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 12

Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Maßnahmen

iFamZ 2014/103

§ 3 Abs 1 HeimAufG

Hier wurden die Medikamente (…) verabreicht, um eine („gewünschte“) sedierende Wirkung zu erzielen, weil es beim Kranken zur Ausbildung eines akuten Delirs und einer damit einhergehenden Selbst- und Fremdgefährdung gekommen war (…). (…) Der therapeutische Zweck und die „Lege-artis“-Durchführung der Anwendung [stehen] im vorliegenden Fall eindeutig fest. (…)

Da die eingetretene (zugestandene) Sedierung bezweckt war, hält sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass (auch hier) eine Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG vorliegt, im Rahmen der Judikatur und begegnet keinen Bedenken.

Anmerkung

Diese Entscheidung des OGH bestätigt (so auch schon zB LG Linz , 15 R 18/11i, iFamZ 2011/118, 160), dass eine Durchführung lege artis die Subsumtion einer ärztlichen Behandlung unter den Begriff der „Freiheitsbeschränkung“ nicht ausschließen kann. Jede andere Rechtsansicht würde das HeimAufG ad absurdum führen. Behandlungen müssen immer (außer bei Schönheitsoperationen etc) einen therapeutischen Zweck haben. Das gilt natürlich auch für Freiheitsbeschränkungen durch Medikation, die nur dann rechtmäßig sein können. Gerade auch dann unterliegen sie der Kontrolle des HeimAufG.

S dazu auch Strickmann,...

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