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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 125

Keine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Maßnahmen

iFamZ 2014/104

§ 3 Abs 1 HeimAufG

Die Bewohnerin leidet an einem demenziellen Syndrom in fortgeschrittenem Stadium und an Epilepsie sowie – aufgrund der Demenzerkrankung – auch an psychotischen Störungen, die Agitiertheit und aggressives Verhalten bewirken. Die therapeutischen (medikamentösen) Maßnahmen sollten eine Ortsveränderung gegen oder ohne ihren Willen aber keineswegs unterbinden: Konnten doch die Medikamente „Psychopax“ und „Xanor“ schon infolge Geringfügigkeit der Dosierung keine Hinderung willkürlicher Bewegungen bewirken; und die (nach dem Behandlungsansatz gar nicht intendierte) nur „anfängliche“ Sedierung (Schläfrigkeit) war lediglich eine Nebenwirkung der ab dem Heimeintritt regelmäßigen Gabe des weiteren – bereits zuvor zwecks Bekämpfung der aufgrund ihrer Demenz auftretenden psychotischen Störungen verordneten, aber nur sporadisch verabreichten – Medikaments „Seroquel“, die sich in der Folge ohnehin „rasch verflüchtigte“. (…)

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG durch Verabreichung von Medikamenten verneinten (woran auch die anfängliche, nur vorübergehend den Bewegungsdrang einschränkende Nebenwirkung eines der drei vom Antrag der Bewoh...

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