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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 110

Übertragung der Obsorge an den KJHT; Maßstab: drohende Gefährdung und nicht bessere Versorgung des Kindes in anderen Einrichtungen oder bei Pflegeeltern

iFamZ 2014/87

§§ 181 , 211 Abs 1 ABGB nF; 107 Abs 3 AußStrG nF; Art 8 EMRK

Der dreijährige Bub leidet an einer Störung des Schädelwachstums (Mikrozephalie), die mit Verzögerungen in der körperlichen und geistigen Entwicklung verbunden ist. Seine obsorgeberechtigte Mutter, die nach Auffassung der Vorinstanzen über „eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten“ verfügt, wurde daher bei der Betreuung vom KJHT unterstützt. Die Mutter und die faktisch in die Betreuung eingebundene mütterliche Großmutter zeigten sich von Anfang an wenig kooperativ.

Aufgrund der Gefährdungsmeldung des Spitals (das Kind war in einem auffällig schmutzigen und ungepflegten Allgemeinzustand eingeliefert worden) entzog der KJHT der Mutter vorläufig Pflege und Erziehung, brachte das Kind nach dessen Entlassung aus dem Krankenhaus bei einer Krisenpflegefamilie unter, und beantragte beim Erstgericht, ihm die Pflege und Erziehung des Kindes endgültig zu übertragen. Durch das Verhalten der Mutter und der Großmutter, insb die fehlende Einsicht in den Förderbedarf und die mangelnde Kooperationsbereitschaft, sei das Kindeswohl gefährdet.

Die Mutter sprach sich gegen die Obsorgeübertragung aus. Sie halte sich nicht mehr bei ihrer Mutter auf, sondern bewohne wieder die eigene Mietwohnung. Es sei ihr bewusst, dass sie mit dem KJHT zusammenarbeiten müsse. Sie habe mit ihm eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen und werde sich nun streng daran halten.

Das Erstgericht holte eine Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe ein. Diese kam zum Ergebnis, dass die Mutter aufgrund ihrer „Mangelbegabung“ nicht imstande sei, die Bedürfnisse ihres Kindes wahrzunehmen. Sie sei mit ihm überfordert gewesen und habe die Bedürfnisse ihres Partners und ihrer fordernden Mutter in den Vordergrund gestellt. Das habe zu einer Vernachlässigung des Kindes geführt, die dessen Wohl gefährde. Die Mutter sichere jetzt zwar zu, mit dem JWT zusammenzuarbeiten, in der Vergangenheit sei sie dazu aber nicht bereit gewesen.

Auf dieser Grundlage übertrug das Erstgericht Pflege und Erziehung dem JWT. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig, weil das Rekursgericht zu Unrecht angenommen hat, es habe über die Rückübertragung einer (nicht bloß vorläufig) entzogenen Obsorge zu entscheiden; tatsächlich hatte es deren (endgültige) Übertragung an den JWT zu beurteilen.

Der Revisionsrekurs ist iSd Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Das Rekursgericht hat zu Unrecht angenommen, es habe im vorliegenden Fall eine „Rückübertragung“ der Obsorge an die Mutter zu beurteilen. Der KJHT ist zwar nach § 211 Abs 1 letzter Satz ABGB (entspricht § 215 Abs 1 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013) aufgrund der von ihm getroffenen Maßnahme von Gesetzes wegen vorläufig mit der Pflege und Erziehung betraut. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme ist hier aber nicht zu prüfen. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr die endgültige Übertragung dieser Teilbereiche der Obsorge von der Mutter an den KJHT.

2. Die vom KJHT beantragte Übertragung von Pflege und Erziehung ist nach § 181 Abs 1 ABGB (entspricht § 176 Abs 1 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013) zu beurteilen.

2.1. Eine solche Maßnahme darf nach stRsp nur angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei grundsätzlich ein strenger Maßstab angelegt werden muss (RIS-Justiz RS0048699; RS0047841). Wegen des damit regelmäßig verbundenen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) darf sie nur das letzte Mittel sein und nur so weit angeordnet werden, als das zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist (RIS-Justiz RS0048712; RS0085168 [T5]; 8 Ob 304/00i; 3 Ob 155/11g; 5 Ob 63/13w). Dass ein Kind in sozialen Einrichtungen oder bei Dritten besser versorgt, betreut oder erzogen würde als bei seinen Eltern, rechtfertigt für sich allein noch keinen Eingriff in die elterliche Obsorge (RIS-Justiz RS0048704; zuletzt 5 Ob 63/13w).

2.2. Bei der Entscheidung ist ausschließlich das Wohl des Kindes maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind (RIS-Justiz RS0048632). Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (RIS-Justiz RS0048633 [T3]; RS0048684); ob dies zutrifft hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0048699 [T18]).

3. Im konkreten Fall reichen die Feststellungen des Erstgerichts für die Annahme einer nicht anders abwendbaren Gefährdung des Kindeswohls nicht aus.

Der bloße Hinweis auf mangelnde Kooperationsbereitschaft in der Vergangenheit reicht daher nicht aus, um eine tragfähige Zukunftsprognose zu treffen. Da den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, dass die Mutter das Kind bewusst vernachlässigt hätte, und auch kein Grund zur Annahme besteht, dass sie nicht auf ihre Weise sein Bestes will, bleibt allein fraglich, ob sie aufgrund ihrer Persönlichkeit in der Lage ist, sich in Zukunft ihrer nunmehrigen Einsicht gemäß zu verhalten. Dazu sind weitere Feststellungen erforderlich.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben, und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

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