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Höhe des Billigkeitsunterhalts
iFamZ 2014/110
Der Unterhalt gem § 68 EheG orientiert sich idR am Ausgleichszulagenrichtsatz. Nach der OGH-Rsp gibt es hier keine bestimmten Prozentsätze.
Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht (§ 68 EheG).
Die Rsp der zweitinstanzlichen Gerichte geht bei Erwerbsunfähigkeit und völliger Mittellosigkeit (Einkommens- und Vermögenslosigkeit) des nach § 68 EheG Anspruchsberechtigten idR von einem Anspruch in der Höhe von 10 bis 15 % der Bemessungsgrundlage des Anspruchsgegners aus. Eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems besteht nicht. Mangels gesetzlicher Grundlage existiert auch keine Rsp des OGH, nach der einem gem § 68 EheG Anspruchsberechtigten generell ein bestimmter Prozentsatz der Unterhaltsbemessungsgrundlage des anderen (vormaligen) Ehegatten zuzuerkennen wäre (6 Ob 242/10x).
Auch wenn der Anspruchswerber nicht völlig mittellos ist, sondern ein geringes E...