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iFamZ 3, Juni 2014, Seite 124

Voraussetzungen für den „Ausgang ins Freie“; Rekurslegitimation

iFamZ 2014/100

§ 34a UbG

Eine auf allen Seiten abgeschlossene und überdachte Terrasse erfüllt die Voraussetzungen des „Ausgangs ins Freie“ nicht.

Klinikdirektor und Krankenanstaltenträger sind nicht rekurslegitimiert, sondern nur der Abteilungsleiter.

Von Anfang an wurde der Kranken vom behandelnden Arzt der Ausgang genehmigt. Angesichts der Schwere der Erkrankung musste sie von einer Pflegeperson begleitet werden, um Gefahren für sie selbst zu vermeiden. Sie hatte den dringenden Wunsch, die geschlossene Abteilung zumindest einmal täglich zu verlassen, um „frische Luft ohne ein Dach zu schnappen, Blumen zu berühren oder Gras zu streicheln“. Die Verwandten der Kranken getrauten sich nicht, mit ihr hinauszugehen. Aufgrund des Pflegeschlüssels und der zurzeit systemisierten zehn Betten in der Frauenstation „wird behauptet und ist wohl auch wahrscheinlich“, dass die Ressourcen fehlen, alle Kranken täglich für eine Stunde ins Freie zu begleiten. Eine Pflegeperson zur Begleitung der Kranken bei einem Ausgang konnte nicht organisiert werden. Sie kam seit ihrer Aufnahme kein einziges Mal ins Freie. Sie hatte nur die Möglichkeit, sich tagsüber „auf einer Art Terrasse“, die direkt ...

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