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EuGH: Einfuhr Ethylalkohol
•Einfuhr von Ethylalkohol umsatzsteuerpflichtig
Urteilstenor des EuGH:
„Die 6. MWSt-RL, die Verbrauchsteuersystem-RL, die Alkohol-Struktur-RL und der Zollkodex sind dahin auszulegen, dass die Bestimmungen über die Steuerbarkeit und über die Zollschuld auch auf den Schmuggel von Ethylalkohol aus Drittländern in das Zollgebiet der Gemeinschaft anwendbar sind."
( Salumets, Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Tampereen Käräjäoikeus)
Anmerkung: Im Ausgangsfall ging um den Schmuggel von Ethylalkohol aus einem Drittstaat nach Finnland. Die Frage nach der Anwendbarkeit der steuer- und zollrechtlichen Vorschriften stellte sich vor allem deshalb, weil nach der Rechtsprechung des EuGH bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft weder eine Zoll- noch eine Umsatzsteuerschuld entsteht, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebes zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind.