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Vereinslokal als Hilfsbetrieb
Ein gemeinnütziger Verein fördert unterprivilegierte Gruppen und hat dafür ein Kommunikationslokal eingerichtet. Strittig war die Einordnung des Lokals. Die Behörde hat dieses Lokal als schädlichen Betrieb i. S. d. § 45 Abs. 3 BAO eingestuft. Der VwGH betont, dass es nicht ausgeschlossen sein könnte, das Vereinslokal als entbehrlichen Hilfsbetrieb i. S. d. § 45 Abs. 1 BAO – wenn die Gemeinnützigkeit im Übrigen unzweifelhaft feststeht – einzuordnen ().