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Fahrzeugüberlassung bei Rufbereitschaft
Fahrzeugüberlassung bei Rufbereitschaft (§ 15 EStG)
Die Überlassung eines Werkstättenwagens zur Durchführung von Reparaturen an Energieversorgungseinrichtungen im Rahmen einer Wohnungsrufbereitschaft führt auch dann nicht zu Arbeitslohn, wenn das Fahrzeug in dieser Zeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung steht (BFH , VI R 195/98 in BB 2000, 2029).