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Einheitlicher Gewerbebetrieb
•Um zwei Betriebe (i. S. d. §§ 21 bis 23 EStG), hier den ärztlichen Betrieb und den in Form des Kosmetiksalons vorliegenden Gewerbebetrieb, ausnahmsweise zu einer Einheit zusammenfassen zu können, kommt es ausschließlich darauf an, ob die Bindung zwischen den Betrieben nach den objektiv gegebenen Merkmalen so eng ist, dass die Betriebe nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit anzusehen sind. Dabei kommt es auf die organisatorische, wirtschaftliche und sachliche Verflechtung an. – (§ 23 EStG 1988), (Abweisung)
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