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Drittaufwand bei Ehegatten
Drittaufwand bei Ehegatten (§ 4 Abs. 4 EStG)
Sind die Darlehen für die vermietete Immobilie eines Ehegatten teils von den Ehegatten gemeinschaftlich, teils allein vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen worden und wird der Zahlungsverkehr für die Immobilie über ein Konto des Nichteigentümer-Ehegatten abgewickelt, so werden aus den vom Eigentümer-Ehegatten auf diese Konto geleiteten eigenen Mitteln (Mieteinnahmen) vorrangig die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt. Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel des Eigentümer-Ehegatten darüber hinaus auch die allein vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar (BFH , IX R 22/97 in BB 2000, 2554).