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Beitrittsgebühren bei einem exklusiven Sportverein
(A. B.). – Beabsichtigt ein Verein nach seinen Statuten, nur die Sportausübung seiner Mitglieder zu fördern, muss der Beitritt zu diesem Verein der „Allgemeinheit" offen stehen, um den Verein in den Genuss der Befreiungsbestimmungen für im Sinne der §§ 34 ff. BAO gemeinnützige Körperschaften zu bringen. Eine den Zugang der Allgemeinheit ausschließende Beschränkung des Kreises der Geförderten kann in der Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen liegen, die eine Beschränkung auf ein zahlungskräftiges Publikum mit sich brächte. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Verein der Allgemeinheit zugänglich ist, kommt es auf die Höhe des eingehobenen Beitrages im Zeitpunkt der Aufnahme des Mitglieds an und nicht auf eine Nutzungsdauer (§§ 7, 8 EStG) und eine sich solcherart errechnende Jahresbelastung. (Erkenntnis des . Im Beschwerdefall war bei Aufnahme eines Mitglieds neben einem Mitgliedsbeitrag von 3.500 S und einem Nutzungsentgelt von 11.612 S noch eine einmalige Beitrittsgebühr von 56.000 S zu bezahlen, wobei das potenzielle Mitglied des Vereins das Risiko der Veräußerbarkeit des „Spielrechts" und eines allfälligen Verlustes bei der Veräußerung des „Spielrechts" zu tragen ...