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Bewirtungsspesen bei Rechtsanwälten
Bewirtungsspesen bei Rechtsanwälten (§ 4 Abs. 4 EStG)
Unter den Begriff der Werbung fällt die Produkt- oder Leistungsinformation. Es ist damit ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat. Es ist dabei nicht erforderlich, dass mit der Bewirtung selbst ein Werbeobjekt in Form einer Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen wird. Damit können die Bewirtungen nicht vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG erfasst sein und ab Mai 1995 zur Hälfte abzugsfähig sein ().