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SWK 2, 10. Jänner 2001, Seite R 8
Verfahren: Wiederaufnahme
•Ein Wiederaufnahmswerber ist im Verwaltungsverfahren für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes behauptungs- und beweispflichtig. – (§ 303 BAO), (Abweisung)
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