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Gewinnermittlung für atypisch stille Gesellschaft
Gewinnermittlung für atypisch stille Gesellschaft (§ 2 EStG)
Wird eine atypisch stille Beteiligung erst am 17. 12. eines Jahres begründet, dann kann dem atypisch stillen Gesellschafter auch nur der Verlustanteil für den Zeitraum vom 17. bis 31. 12. des betreffenden Jahres zugewiesen werden. Ein rückwirkender Beitritt zur Gesellschaft ist steuerlich nicht anzuerkennen ().