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Liebhaberei bei stiller Beteiligung
Liebhaberei bei stiller Beteiligung (§ 2 EStG)
Eine 1984 von einer Bank angebotene und erworbene echte stille Beteiligung wurde mit einem Gesamtverlust 1987 veräußert. Bei einer so kurzen Behaltedauer kann nicht ernsthaft mit einem objektiv erzielbaren Gesamtüberschuss gerechnet werden. Da außerdem alle Anleger ihre Beteiligung Ende 1987 verkauft haben, kann davon ausgegangen werden, dass dies von Anfang an geplant war ().