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Liebhaberei: Einkunftsquelle
•Nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten der LVO gelten nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen positive Einkünfte erwarten lassen, als Einkunftsquelle, wobei es in erster Linie auf die objektive Möglichkeit, positive Einkünfte zu erzielen, ankommt, auf die (subjektive) Einkünfteerzielungsabsicht hingegen nur im Zweifel. – (§ 2 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)
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