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EuGH: MWSt Vaterschaftstest
•Keine Mehrwertsteuerbefreiung für Vaterschaftstests
Urteilstenor des EuGH:
„Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c der 6. MWSt-RL ist dahin auszulegen, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, sondern auf der auf biologische Untersuchungen gestützten Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Dass der als Sachverständiger tätige Arzt von einem Gericht beauftragt worden ist, ist insoweit ohne Belang."
( D, Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Landesgerichts St. Pölten)
Anmerkung: Die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG kommt für eine auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft damit nicht mehr zur Anwendung. Nach den UStR 2000 bewirkt das Urteil überdies, dass für ärztliche Zeugnisse oder Gutachten im Auftrag eines Dritten (z. B. eines Versicherungsunternehmens), soweit diese nicht der Heilbehandlung dienen, die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG nicht anwendbar ist.