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SWK 2, 10. Jänner 2001, Seite K 1

Drittaufwand bei Ehegatten

Drittaufwand bei Ehegatten (§ 4 Abs. 4 EStG)

Vorausetzungen für den Abzug von Betriebsausgaben ist auch, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen persönlich trägt. Schuldzinsen, die der Ehegatte zahlt, kann der Betriebsinhaber auch dann nicht absetzen, wenn die Darlehensbeträge zur Anschaffung von Betriebsvermögen gedient haben. Der Ehegatte hat – sofern er dafür keine ZahlungenS. K 2 bzw. nicht die Zinsen ersetzt erhalten hat, nur das Nutzungsrecht an dem Darlehensbetrag dem Ehegatten überlassen (BFH , IV R 75/98 in BB 2000, 1611).

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