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ParkgebührenG Stmk.
•Das Steiermärkische Parkgebührengesetz 1979 gibt keine Handhabe dafür, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu verlangen, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder geparkt hat - (§ 6 Abs. 5 Stmk. Parkgebührengesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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