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SWK 9, 20. März 1998, Seite 021

Bescheid: Zustellung

Wenn ein Streit über das Datum der Zustellung eines Bescheides besteht, muß auch der Zusteller einvernommen werden - (§ 167 Abs. 2 BAO)

„Schließlich ist aber zu beachten, daß die im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskünfte des Postamtes F nur eine bloße Vermutung enthalten und darauf hinauslaufen, die von der Zeugin I behauptete Vorgangsweise könne deshalb nicht stattgefunden haben, weil sie den deutschen Zustellvorschriften widerspräche. Mit Rücksicht darauf, daß nicht erhoben und festgestellt wurde, welcher Zusteller Datum und Paraphe auf dem vorliegenden Zustellschein gesetzt hat, und daß demzufolge auch eine Befragung dieses Zustellers zu dem konkreten Zustellvorgang unterblieben ist, muß davon ausgegangen werden, daß im vorliegenden Fall entgegen dem Gebot des § 115 Abs. 1 BAO der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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