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SWK 9, 20. März 1998, Seite 022

Wassergebühren Bgld.

Eine Wasserbereitstellungsgebühr für mehrere Wohneinheiten kann nicht neben oder anstelle der Bereitstellungsgebühr für die Liegenschaft eingehoben werden - (Wassergebührenordnung der Gemeinde X. im nördlichen Burgenland)

„Werden aber mehrere anschlußpflichtige Liegenschaften über einen Wasserstrang mit nur einem Wasserzähler versorgt, dann ist die Bereitstellungsgebühr nach der Verordnung vom für jede dieser angeschlossenen Liegenschaften einzuheben. Im angefochtenen Bescheid wird jedoch nicht festgestellt, daß insgesamt 100 anschlußpflichtige Liegenschaften über nur einen Wasserstrang an die Wasserleitung angeschlossen wurden." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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