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SWK 9, 20. März 1998, Seite R 21
Devolutionsantrag
•Mit Eingehen des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel auf die Oberbehörde über - (§ 73 Abs. 1 AVG), (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)
( bis 0271 u. a.)