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SWK 9, 20. März 1998, Seite R 22

Wasserbezugsgebührenbescheid

Liegt für einen bestimmten Zeitraum ein rechtskräftiger Wasserbezugsgebührenbescheid vor, so können für diesen Zeitraum nicht andere Wassergebühren vorgeschrieben werden - (Wassergebührenordnung der Gemeinde X.), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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