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SWK 9, 20. März 1998, Seite 285

Ist Empfängnisunfähigkeit eine Krankheit?

Kann das Verständnis des BFH zum steuerlichen Krankheitsbegriff für Österreich Geltung haben?

Dr. Martin Atzmüller

Dem Steuerrechtsanwender werden mitunter Entscheidungen zu Fragen abverlangt, die den innersten Bereich der höchstpersönlichen Lebenssphäre betreffen; so, wenn es zu beurteilen gilt, ob die Kosten für eine künstliche Befruchtung eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Der BFH hatte sich im Urteil vom , BStBl. III R 84/96, mit dieser Frage zu befassen. In dieser Entscheidung finden sich bemerkenswerte Äußerungen zum Begriff der Krankheit im für das Einkommensteuerrecht maßgebenden Begriffsverständnis. Der VwGH vertritt zur gegenständlichen Frage im Erkenntnis vom , 89/14/0124, einen anderen Lösungsansatz und gelangt zu einem anderen Ergebnis als der BFH (ihm folgend - und die Frage verneinend - Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34, Tz. 38, Stichwort „Krankheitskosten"; Lohnsteuerrichtlinien 1992, Rz. 577).

Beiden Entscheidungen lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehegattin des Steuerpflichtigen war wegen Empfängnisunfähigkeit nicht in der Lage, auf natürliche Weise von ihrem Ehemann gezeugte Kinder zu gebären. Infolge des organischen Defektes erfolgte die Befruchtung mit dem Samen des Mannes künstlich (In-vitro-Fertilisation). Hinsichtlich der aus dem medizinis...

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