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SWK 9, 20. März 1998, Seite 022

Finanzstrafverfahren: Bankgeheimnis

Die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzbehörden nicht - (§ 89 Abs. 4 FinStrG)

S. 023Im Beschwerdefall ordnete der Vorsitzende des Strafsenates bei der beschwerdeführenden Bank die Beschlagnahme des für ein liechtensteinisches Etablissement geführten Kontos an. Das Finanzstrafverfahren wurde gegen G. W. geführt. Über das Konto war nicht G. W. verfügungsberechtigt, sondern sein Buchhalter H. K. Es bestand der begründete Verdacht, daß das liechtensteinische Etablissement Treuhänder für den Beschuldigten G. W. war.

„Im Außenverhältnis, d. h. etwa auch gegenüber der Beschwerdeführerin (Bank), bestand eine Zeichnungs- und Verfügungsberechtigung des G. W. nicht. Dies hindert jedoch nicht die schlüssige Annahme einer faktischen Verfügungsberechtigung des G. W. über das Konto im Innenverhältnis." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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