Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 9, 20. März 1998, Seite 023

Verfahren: Säumniszuschlag

Das Finanzamt kann einen Säumniszuschlag und einen Verspätungszuschlag wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung der Umsatzsteuer vorschreiben, wenn ein Überrechnungsantrag eines Leistungsempfängers erst nach Fälligkeit der Umsatzsteuer durchgeführt werden kann - (§ 135 BAO)

Die Beschwerdeführerin verwies in einem am dem Finanzamt überreichten Schreiben von auf ein von der Gemeinde A. gestelltes Überrechnungsansuchen an das Finanzamt B. und erklärte, das sich zu ihren Gunsten ergebende Guthaben von 4,043.000 S abzuziehen. Bei der u. a. die Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1995 betreffenden Überweisung zog sie einen Betrag von 4.043.000 S ab und vermerkte dazu auf der Überweisung „Überr. St.Nr. 010/0335 FA B Gemeinde A".

Die Gemeinde A. erwähnte in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 1995 zwar die Umsatzsteuerabschlagsrechnung, machte aber eine entsprechende Vorsteuer nicht geltend, sondern erklärte bei einer Umsatzsteuer von 1,109.168,20 S und einer geltend gemachten Vorsteuer von 140.996,82 S eine Zahllast von 968.171 S und stellte den Antrag auf Überrechnung des „durch den Überschuß entstandenen Guthabens von 4,043.000 S" auf das Steuerkonto der Beschw...

Daten werden geladen...