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SWK 9, 20. März 1998, Seite S 281

Investitionsfreibetrag bei Gebäuden

(BMF) - Gemäß § 10 Abs. 3 EStG steht für Gebäude ein Investitionsfreibetrag nur dann zu, wenn sie unmittelbar dem Betriebszweck dienen (oder Arbeitnehmerwohnstätten darstellen).

Gemäß BMF-Erlaß AÖFV 75/1994, Pkt. 2.2.1, steht bei zur entgeltlichen Überlassung bestimmten Gebäuden ein Investitionsfreibetrag unter anderem dann zu, wenn der Unternehmensgegenstand die Verwaltung fremden Vermögens ist und die Vermietung daher der Sicherung dieses Vermögens dient (insbesondere Banken und Versicherungen).

Wird von einer Bank ein zunächst der hypothekarischen Besicherung eines Kredites dienendes Mietgebäude letztlich wegen Uneinbringlichkeit dieses Kredites erworben, erscheint die angeführte Voraussetzung erfüllt. Voraussetzung ist allerdings, daß das Mietgebäude von der Bank in der Folge tatsächlich als Anlagevermögen, somit zum Zweck der dauerhaften Vermietung, genutzt wird. (

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