Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auswirkungen der Änderungen des § 55 BAO in der Praxis
Vor- und Nachteile des Wegfalls der gesonderten Feststellung von Einkünften
Für Gemeinden, die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter umfassen (also Wien und Linz), galt schon bisher die Sonderregelung des § 55 Abs. 3 BAO; demzufolge war in den Fällen, in denen Wohnsitz und Betrieb in derselben Gemeinde gelegen waren, das Lage-, Betriebs- oder Berufsfinanzamt des § 54 BAO (in der Folge als Betriebsfinanzamt bezeichnet) auch für die Erhebung der Einkommensteuer zuständig. § 55 Abs. 3 BAO bekam durch BGBl. I 9/1998 folgende Fassung, wobei als Inkrafttretenstermin in § 323 Abs. 5 BAO der angegeben ist:
„Unterhält eine natürliche Person als Einzelunternehmer nur einen Betrieb (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), bei Einkünften aus selbständiger Arbeit jedoch nur bei von einer Betriebstätte des Unternehmers aus vorwiegend ausgeübter Berufstätigkeit, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person, entsprechend der Art des Betriebes, nach § 54 Abs. 1. Dies gilt sinngemäß, wenn eine natürliche Person als Einzelunternehmer mehrere derartige Betriebe unterhält und es sich bei allen auf Grund des § 54 Abs. 1 in Betracht kommenden Finanzämtern um dasselbe Finanzamt handelt."
Im Effekt wurde also durch die n...