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SWK 9, 20. März 1998, Seite S 291

Rückstellung oder Forderungsabschreibung?

(A. B.) - Der Beschwerdeführer, Inhaber eines Reisebüros, mietete über Vermittlung der D-Reisen GmbH ein Kreuzfahrtschiff für Juni 1989. Im November 1988 leistete er eine Vorauszahlung von rd. 275.000 S, im Februar 1989 bezahlte er den Restbetrag (von ebenfalls rd. 275.000 S). Im April 1989 erfuhr er, daß das Kreuzfahrtschiff für Juni 1989 mehrfach vermietet war. Zu einer Nutzung des Schiffes kam es nicht mehr. In seiner Bilanz für das Jahr 1988 wies der Beschwerdeführer die im November geleistete Vorauszahlung als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aus und bildete aufwandswirksam eine Rückstellung in Höhe der gesamten Vorauszahlungen von 550.000 S.

Die Voraussetzungen einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften wären dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer am Bilanzstichtag () zur Leistung des Entgeltes für die Nutzung des Kreuzfahrtschiffes in einem späteren Wirtschaftsjahr verpflichtet gewesen wäre und konkrete Umstände nachgewiesen worden wären, nach denen der Wert der Berechtigung der Nutzung des Kreuzfahrtschiffes für den Betrieb des Beschwerdeführers seine Leistungsverpflichtung nicht erreicht hätte. Derartiges wurde aber vom Beschwerdeführer nicht beh...

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