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SWK 9, 20. März 1998, Seite 282

Bauherreneigenschaft bei Sanierungsaufträgen

Die Bauherrenverordnung und ihre Anwendung auf Althaussanierungen

Dr. Gerhard Kohler

Nach der Bauherrenverordnung darf mit der tatsächlichen Bauausführung erst nach der Anschaffung des Grund und Bodens des Gebäudes begonnen werden. Nur der Abbruch der Altsubstanz ist unschädlich, ein Ausbaggern der Baugrube für den geplanten Neubau wäre hingegen bereits schädlich. Die Bauherrenverordnung regelt primär die steuerliche Begünstigung bei Neubauten, da im Text nur auf den Abbruch abgestellt wird. Hintergrund der Bauherrenverordnung war die bis 1995 geltende Begünstigung von Neubauten nach dem Stadterneuerungsgesetz. Das Ziel und der Inhalt der Verordnung sind daher im Auslegungswege für Sanierungsfälle anzupassen. Abgrenzungsprobleme wird es in Fällen geben, in denen durch die Baubehörde Sanierungsaufträge erteilt werden, die bei Gefahr im Verzug sofort durchgeführt werden müssen.

1. Allgemeines

In der Praxis ergeben sich bei der Anwendung der Bauherrenverordnung auf Sanierungsmodelle Probleme, wenn durch behördliche Anordnung oder auch ohne eine solche unbedingt notwendige Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, um z. B. ein Absinken und Einstürzen eines Altgebäudes zu verhindern. In einem solchen Fall sind aus dem Bescheid der Baubehörde die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Fundamentsicherung aufgezählt.

2. Kleine Bauherreneigenschaft

Die Fra...

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