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SWK 9, 20. März 1998, Seite 284

Keine Verfassungswidrigkeit der Arbeitszimmerregelung

(BMF) - Die im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 getroffenen Einschränkungen betreffend die Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein im Wohnverband gelegenes („häusliches") Arbeitszimmer erscheinen aus folgenden Gründen nicht verfassungswidrig:

Die österreichische Arbeitszimmerregelung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 hat sich an einer vergleichbaren Bestimmung in der BRD orientiert. Auch nach der bundesdeutschen Regelung (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 dEStG i. d. F. Jahressteuergesetz 1996) können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgesetzt werden, wenn entweder die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Diese Einschränkung wurde vom Bundesfinanzhof geprüft und als verfassungskonform beurteilt (Urteil v. , VI R 47/96, vgl. z. B. DStR 1996, 2010). In der Begründung führt das deutsche Höchstgericht aus, daß - selbst wenn man von einer Verletzung des objektiven Nettoprinzips ausgeht (der BFH läßt diese Frage ausdrücklich offen) - jedenfalls gewichtige Gründe bestehen, die...

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