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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite S 415

Landwirt kann Bauland aufwerten

Gewinn aus dem Verkauf kann vom Landwirt steuerfrei realisiert werden

Dr. Gerhard Kohler

Wenn ein Landwirt Teile seiner Landwirtschaft in Bauland umwidmen läßt und die Grundstücke parzelliert abverkauft, dann wird er durch den mehrmaligen Verkauf zum gewerblichen Grundstückshändler (siehe dazu zuletzt ). Solange der Verkauf von Grundstücken im Rahmen einer Land- oder Forstwirtschaft erfolgt, ist nach § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG der Wert des Grund und Bodens außer Ansatz zu lassen. Damit unterliegt der Veräußerungsgewinn aus einem Grundstück hinsichtlich des Grundwertes nicht der Einkommensbesteuerung. Der Landwirt hat lediglich den auf den Wertzuwachs an stehender Ernte oder am stehendem Holz entfallenden Anteil zu versteuern.

Wenn der Landwirt die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschreitet, dann ist ab diesem Zeitpunkt der gesamte Veräußerungserlös einschließlich des auf den nackten Grund und Boden entfallenden Teiles als Einnahme anzusetzen. Dies führte besonders in Oberösterreich zu einer Reihe von Rechtsmittelverfahren, da seitens der Finanz als Einstandspreis der niedrige Preis für landwirtschaftliche Flächen (Preis für Acker oder Wiese) angesetzt wurde. Der VwGH hat sich bereits im Erk. , 92/14/0064, mit der Frage der Bewertung des Grundbesitzes beschäftigt und dabei ausgeführt, daß bei einem Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke in größerem Ausmaß die Grundstücke aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zum Teilwert zu entnehmen und mit dem Teilwert in den Gewerbebetrieb einzulegen sind.

Dem ist die Finanzverwaltung in Oberösterreich nicht nachgekommen und hat den Teilwert des Bauerwartungslandes mit dem Teilwert angesetzt, zu dem ein Landwirt die Gründe als Acker oder Wiese kaufen würde. Der bereits im Jahr 1992 an den VwGH herangetragene Fall wurde daher neuerlich Gegenstand eines VwGH-Verfahrens. Nunmehr hat der VwGH mit Erk. , 95/14/0115, eindeutig entschieden, daß der Teilwert von Bauerwartungsland dem Verkehrswert der Grundstücke vor der Entnahme entspricht. Auch der Erwerber eines landwirtschaftlichen Betriebes müßte im Rahmen des Gesamtkaufpreises für einzelne Grundstücke höhere Beträge ansetzen, wenn auf Grund der Stadtnähe mit einer Umwidmung in Bauland zu rechnen ist. Damit kann ein Landwirt das später verkaufte Bauland bereits mit deutlich höheren Werten steuerfrei aus der Landwirtschaft entnehmen und in den Gewerbebetrieb Grundstückshandel einlegen. Damit ist bei einer späteren Veräußerung nur mehr die Wertsteigerung durch die nachher erfolgte Umwidmung und Parzellierung zu versteuern. Sollte hingegen die Umwidmung in Bauland bereits während der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt sein, dann wird der Veräußerungserlös nahezu zur Gänze steuerfrei sein. Daher kann jedem Landwirt nur geraten werden, Maßnahmen, die auf eine Tätigkeit als gewerblicher Grundstückshändler hindeuten, erst zu einem möglichst späten Zeitpunkt zu setzen, denn dann wird der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme der Grundstücke dem tatsächlich erzielten Veräußerungserlös entsprechen.

VON DR. GERHARD KOHLER
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