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SWK 25, 1. September 1997, Seite R 89
Eingangsausgaben: Verjährung
• Für eine vor dem Beitritt Österreichs zur EU entstandene Eingangsabgabenschuld gilt die fünfjährige Verjährungsfrist - (§ 207 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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