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SWK 25, 1. September 1997, Seite 89

GmbH-Geschäftsführer: Haftung

Der Geschäftsführer einer GmbH kann nicht zur Haftung für die uneinbringlich gewordene Umsatzsteuer der GmbH herangezogen werden, wenn ihm zur Entrichtung der Umsatzsteuer keine Mittel zur Verfügung standen - (§ 9 BAO)

„... Dessenungeachtet wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich der Haftung für Umsatzsteuer mit der Begründung ab, die Umsatzsteuer sei mit den Entgelten S. 090vereinnahmt worden, weswegen sie für die Entrichtung zur Verfügung gestanden sei. Diese in der Rechtsprechung des VwGH begründete Auffassung wurde jedoch mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 91/13/0037, 91/13/0038, nicht mehr aufrechterhalten. Nach diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hingewiesen wird, ist das Verschulden des Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Haftung für Umsatzsteuer wie bei anderen Abgaben (mit Ausnahme von Lohn- und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen. Im Hinblick auf die festgestellte Mittellosigkeit der GmbH i. L. erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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