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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
• Der Geschäftsführer einer GmbH kann nicht zur Haftung für die uneinbringlich gewordene Umsatzsteuer der GmbH herangezogen werden, wenn ihm zur Entrichtung der Umsatzsteuer keine Mittel zur Verfügung standen - (§ 9 BAO)
„... Dessenungeachtet wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich der Haftung für Umsatzsteuer mit der Begründung ab, die Umsatzsteuer sei mit den Entgelten S. R 90vereinnahmt worden, weswegen sie für die Entrichtung zur Verfügung gestanden sei. Diese in der Rechtsprechung des VwGH begründete Auffassung wurde jedoch mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 91/13/0037, 91/13/0038, nicht mehr aufrechterhalten. Nach diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hingewiesen wird, ist das Verschulden des Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Haftung für Umsatzsteuer wie bei anderen Abgaben (mit Ausnahme von Lohn- und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen. Im Hinblick auf die festgestellte Mittellosigkeit der GmbH i. L. erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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